Sport in der Rehabilitation

Der „Sport in der Rehabilitation“ soll Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Sport- und Bewegungsangebote ermöglichen. Rehabilitationssport wird vom Arzt verordnet und richtet sich nach spezifischen Einschränkungen und dem Gesundheitszustand der Teilnehmer*innen.

Ausbildungen in der Rehabilitation für Übungsleiter*innen

Die Ausbildung zum DOSB-Übungsleiter B „Sport in der Rehabilitation“ ist in verschiedene Profile für verschiedene Krankheitsbilder gegliedert.

In Rheinland-Pfalz führt der Behinderten- und Rehabilitationssport-Verband alle Ausbildungen in der Rehabilitation durch mit Ausnahme der Ausbildung „Sport in Herzgruppen“. Diese wird durch den Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen organisiert.

Einrichtung von Rehabilitationssport im Verein

Wenn ein Sportverein zertifizierten Rehabilitationssport anbieten möchte, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mitgliedschaft im BSV Rheinland-Pfalz und dem regional zuständigen Sportbund (Rheinland, Rheinhessen oder Pfalz bzw. im Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herzkreislauferkrankungen)
  • Qualifikation eines Übungsleiters im benötigten Profil des Rehabilitationssports.
  • Nachweis eines für den Verein betreuenden Arztes im Rehabilitationssport.
  • Zusätzlich im Herzsport: Anwesenheit eines Arztes während der Übungsstunde sowie die Bereitstellung eines Notfallgerätes zur Wiederbelebung vor Ort.
  • Vorhandensein eines Institutskennzeichens (IK).
  • Einreichung eines vollständig ausgefüllten Formularsatzes zur Beantragung der Zertifizierung im Rehabilitationssport.
  • Einhaltung der jeweils aktuell gültigen Regelungen nach der Rahmenvereinbarung für Rehasport im Rehabilitationssport.

Weitere Informationen auch über die aktuell gültigen Vergütungssätze über den Behinderten- und Rehabilitationssport Verband Rheinland-Pfalz oder Landesverband für Prävention und Rehabilitation von Herzkreislauferkrankungen

Rehabilitationssport für Patienten

Rehabilitationssport wird durch die im SGB IX festgeschriebenen Kostenträger nicht nur bezuschusst, sondern übernommen. Dies bedeutet, dass für die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport keine Kosten auf die Patienten zukommen.

Verpflichtende Mitgliedschaften sind nicht zulässig, freiwillige Mitgliedschaften in Sportvereinen sind jedoch ausdrücklich durch die Kostenträger befürwortet.

Je nach Kostenträger wird der Umfang des Rehabilitationssports unterschiedlich genehmigt:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): i.d.R. 50 Einheiten in 18 Monaten bei max. 2x (in Ausnahmefällen 3x) pro Woche.
  • Deutsche Rentenversicherung (DRV): i.d.R. 6 Monate bei max. 2x (in Ausnahmefällen 3x) pro Woche wobei binnen 3 Monaten nach Ende der Rehabilitationsmaßnahme begonnen werden muss.

Die ärztlichen Verordnungen über die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen nach Ausstellung durch den Arzt von dem Kostenträger genehmigt werden. Im Fall von Verordnungen der deutschen Rentenversicherungsträger gilt die Verordnung automatisch als genehmigt.

Der Versicherte hat die freie Wahl einer (zertifizierten) Gruppe. Die Gruppen können eine Teilnahme ablehnen und sind nicht verpflichtet eine begonnene Teilnahme bis zur vollständigen Erfüllung der Verordnung weiterzuführen.