11. Corona-Bekämpfungsverordnung tritt am 16. September in Kraft
Corona-Strategie für den Herbst bringt weitere Erleichterungen im Sport
14.09.2020 – Landessportbund Rheinland-Pfalz
Mit der gemeinsamen Corona-Strategie für den Herbst hat die Landesregierung Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen vorgenommen, die auch im Sport eine weitere Erleichterung in der Durchführung von Trainings- und Wettkampfbetrieb darstellt. Die 11. Corona-Bekämpfungsverordnung soll dort, wo es möglich ist, Schutzmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit von Sporttreibenden zurücknehmen.
Unter anderem gilt das für die Anzahl der Personen, die in festen Kleingruppen einen sportlichen Wettkampf im Innen- und Außenbereich durchführen. Die bislang geltende maximale Anzahl von 30 Personen darf im Einzelfall überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportler*innen teilnehmen müssen. Weiterhin gilt dabei die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung im Außen- wie Innenbereich sowie die allgemein bekannten Schutzmaßnahmen.
Zudem wurde die Personenbegrenzung beim Training und Wettkampf mit mehr als 10 Personen im Innbereich von 10 qm Fläche je Person auf 5 qm Fläche reduziert. Demnach muss beispielsweise beim Trainingsbetrieb einer Gymnastikgruppe der Innenbereich bei einer festen Kleingruppe von 30 Personen, lediglich eine Größe von 150 qm, anstatt wie bisher 300 qm, vorweisen. Auch was die Anzahl von Zuschauern bei Sportveranstaltungen betrifft, wurden vorsichtige Lockerungen im Rahmen der Regelungen zu Veranstaltungen vorgenommen. In geschlossenen Räumen dürfen künftig Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen stattfinden, im Freien mit bis zu 500 Menschen. Dabei gelten weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln. Findet eine Veranstaltung mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan statt, reicht es für den Abstand, wenn jeweils ein Platz frei bleibt.
Auslegung von 11. CoBeLVO im Sport
Wo darf Sport getrieben werden?
Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen grundsätzlich erlaubt.
Welche Sportarten sind erlaubt?
Im Grundsatz ist die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, wieder erlaubt. Hinsichtlich kontaktfreier Sportarten, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Metern eingehalten werden kann, gibt es keine Begrenzung der maximalen Personenzahl. Im Übrigen sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu berücksichtigen.
Unter welchen Voraussetzungen sind Training und Wettkampf im Kontaktsport zulässig?
In Kontaktsportarten sind gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Abstandsgebotes zulässig. Dies gilt uneingeschränkt für alle Sportarten im Innen- und Außenbereich und somit beispielsweise auch für Boxen oder Ringen.
Die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten ist durch die Erfassung der Kontaktdaten sicherzustellen. Im Übrigen sind die jeweiligen Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und Außenbereich zu berücksichtigen. Bei mehr als 30 Personen oder falls es sich nicht um eine feste Kleingruppe handelt, ist das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 der 11. CoBeLVO einzuhalten.
Was gilt bei Sportarten, deren regelkonforme Durchführung von Wettkämpfen die Teilnahme von mehr als 30 Personen erfordert?
Die Teilnahme von mehr als 30 Personen ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 der 11. CoBeLVO zulässig, sofern dies für die ordnungsgemäße und regelkonforme Durchführung der Wettkämpfe in der jeweiligen Sportart erforderlich ist (z.B. aufgrund der Spielordnungen). Zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Zu beachten ist, dass es sich hierbei weiterhin um eine feste Gruppe handeln muss. Die weiteren Regelungen aus § 10 der 11. CoBeLVO gelten zudem analog.
Was ist eine feste Gruppe oder Kleingruppe?
Eine feste Gruppe/Kleingruppe ist eine organisierte, nicht zufällige Zusammenkunft von Personen und erfordert eine Zugehörigkeit zu einem feststehenden Personenkreis, wie zum Beispiel einer Sportmannschaft oder einer festen Übungsgruppe (z.B. Gymnastik, Turnen).
Eine feste Gruppe/Kleingruppe kann daher nicht bei einer zufälligen Zusammensetzung des Personenkreises oder bei offenen Gruppen, beispielsweise bei Fitnesskursen, angenommen werden.
Alle weiteren Personen, wie beispielsweise Trainer, Betreuer, Mannschaftsverantwortliche oder Schieds- und Wettkamprichter sind nur dann zu berücksichtigen, soweit diese dauerhaft im direkten und engen Kontakt mit den Sportlerinnen und Sportlern stehen. Personen, die in der Regel den Mindestabstand zur festen Gruppe/Kleingruppe einhalten können oder geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutz) treffen, sind nicht zu berücksichtigen.
Für welchen Zeitraum gilt die Zusammensetzung der festen Gruppe/Kleingruppe?
Eine feste Gruppe/Kleingruppe ist zeitlich auf den Tag des jeweiligen Trainings bzw. den Wettkampfs beschränkt. Die tatsächliche Zusammensetzung der Kleingruppe kann sich somit am Folgetag unterscheiden, muss sich jedoch aus der Zugehörigkeit feststehenden Personenkreis ergeben.
Ist die Durchführung von Turnieren im Kontaktsport zulässig?
Die Durchführung von Turnieren ist nur dann zulässig, wenn die Summe aller insgesamt an den Wettkämpfen beteiligten Personen nicht mehr als 30 beträgt. Die Ausnahmeregelung von § 10 Abs. 1 S. 2 der 11. CoBeLVO findet bei Turnieren keine Anwendung.
Wann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten?
Die Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 der 11. CoBeLVO gilt nur für den Personenkreis der festen Gruppe/Kleingruppe und bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des sportlichen Trainings bzw. des Wettkampfs.
Vor und nach dem Training bzw. dem Wettkampf ist das Abstandsgebot einzuhalten, sofern die geltende Corona-Bekämpfungsverordnung und die jeweiligen Hygienekonzepte nichts anderes bestimmen.
Gleiches gilt bei Gruppen von mehr als 30 Personen oder sofern die Voraussetzungen für eine feste Gruppe/Kleingruppe nicht erfüllt werden.Darüber hinaus sind die übrigen Maßnahmen der Hygienekonzepte in jeden Fall einzuhalten.Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.
Sind Zuschauer zulässig?
Grundsätzlich sind Zuschauer entsprechend der Regelungen zu Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich (§ 2 Abs. 2 und 3 der 11. CoBeLVO) und den dazu veröffentlichten Hygienekonzepten zulässig (Innenbereich: 250 Personen; Außenbereich 500 Personen).
Bei der maximal zulässigen Anzahl von Zuschauern sind die am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen (Sportlerinnen und Sportler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, u.a.) nicht einzubeziehen, vorausgesetzt, dass der Mindestabstand zwischen Zuschauern und den am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen dauerhaft gewahrt wird.
Beim Sport in geschlossenen Räumen sind hinsichtlich der Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 11. CoBeLVO jedoch alle anwesenden Personen zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.
Können ausnahmsweise auch mehr Zuschauer zugelassen werden?
Gemäß § 2 Abs. 8 S. 1 der 11. CoBeLVO können die Kreisordnungsbehörden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen vom o.g. Grundsatz erteilen, wenn das Schutzniveau vergleichbar ist und dies aus epidemiologischer Sicht unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens vertretbar ist.
Bei festen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten ist gemäß § 2 Abs. 8 S. 2 der 11. CoBeLVO eine Ausnahmegenehmigung bis zu einer Regelgrenze von 10 Prozent der jeweiligen Kapazität möglich.
Was ist bzgl. der Einhaltung des Abstandsgebots bei Zuschauern zu beachten?
Es gelten die allgemeinen Regeln des § 1 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sowie die Hygienekonzepte zu Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich.
Hinsichtlich der 10-Personen-Regel aus § 1 Abs. 2 S. 3 Alternative 1 der 11. CoBeLVO ist zu beachten, dass diese eine innere Verbundenheit der betroffenen Personen voraussetzt. Sie ist von einer willkürlichen oder zufälligen Ansammlung zu unterscheiden. Die innere Verbundenheit kann sich zum Beispiel aus einer familiären Verbindung o.ä. ergeben und ist im Einzelfall zu bestimmen. Eine Zusammensetzung von sich gegenseitig unbekannten Personen in 10er-Gruppen (z.B. bei Zuschauern von Sportveranstaltungen) ist insofern nicht zulässig.
Wann ist die Personenbegrenzung einzuhalten?
Die Personenbegrenzung (1 Person je 5m²) ist in § 1 Abs. 7 sowie im Hygienekonzept für den Innenbereich geregelt und gilt im Bereich des Sports nur für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs. 2 der 11. CoBeLVO sowie Ziffer 1a des Hygienekonzepts zum Sport im Innenbereich).
Hinsichtlich der Zuschauer sind bezüglich der Personenbegrenzung ebenfalls die entsprechenden Hygienekonzepte für Veranstaltungen einzuhalten.
Ist eine Kontaktdatenerfassung erforderlich?
Die Erfassung der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) ist von den Verantwortlichen für das sportliche Training und den Wettkampf sicherzustellen, um eine Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 8 der 11. CoBeLVO).
Dies gilt sowohl für aktiv am Trainings- oder Wettkampf beteiligte Personen, für Personen im Umfeld der Sportlerinnen und Sportler sowie für Zuschauer.
Muss beim Sport eine Maske getragen werden?
Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.
Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Träger geöffnet. Dies sind in der Regel die Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung kann keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage abgeleitet werden, da hierdurch lediglich die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen wird.
Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?
Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können entsprechend der jeweiligen Hygienekonzepte genutzt werden. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebots, ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.
Dürfen auf einer Sportanlage Speisen und Getränke angeboten werden?
Die Gastronomie auf der Sportanlage darf entsprechend der Regelungen zur Gastronomie (§ 7 der 11. CoBeLVO) und des damit einhergehenden Hygienekonzeptes betrieben werden.
Was ist beim Sport in Fitnessstudios zu beachten?
Für den Sport in Fitnessstudios ist das entsprechende Hygienekonzept zu berücksichtigen.
Siehe hier.
Sind Schwimm- und Freibäder und Badeseen geöffnet?
Schwimm- und Freibäder können grundsätzlich öffnen. Hierbei sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu beachten.
Siehe hier.
Sind Sauna- und Wellnessanlagen geöffnet?
Sauna- und Wellnessanlagen können grundsätzlich öffnen. Hierbei sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu beachten.