Sport bis maximal 50 Personen nun auch im Innenbereich möglich / Neue 24. Corona-Bekämpfungsverordnung mit längerer Laufzeit bis 30. Juli

Weitere Lockerungen für den Sport im Land

02.07.2021 –  LSB-Pressestelle

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (24. CoBeLVO) erlassen, die am 1. Juli in Kraft getreten ist, bis 30. Juli galt und nun mit einer konsolidierten Fassung ohne inhaltliche Änderungen bis zum 15. August verlängert wurde. So bleibt sowohl im Außenbereich wie auch im Innenbereich die aktive Sportausübung mit maximal 50 Personen möglich.

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen – und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen – zulässig, wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung erfolgt oder von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird – und zwar in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen. Geimpfte und Genesene werden dabei weiterhin nicht mitgezählt. Neu ist, dass angeleitetes Training bzw. ein Wettkampf in einer Mannschaftssportart ab sofort auch in einer höheren Personenzahl möglich ist. Vorausgesetzt, diese Personenzahl ist bei dieser Sportart erforderlich. Beispiel: American Football.

Geändert hat sich auch die Personenbeschränkung im Innenbereich, also etwa in einer Sporthalle. Hier darf nicht mehr nur eine Person pro zehn Quadratmeter, sondern nun eine Person pro fünf Quadratmeter ihrer Sportart nachgehen. Wichtig: Im Innenbereich bleibt die Testpflicht für aktive Sportler*innen weiterhin bestehen. Wobei dies nur für über 14-Jährige gilt – nicht für Geimpfte und Genesene und auch nicht für Trainer*innen und Zuschauer*innen. Zuschauer*innen sind im Innenbereich bis zu 350 Personen zulässig – ohne Testpflicht, aber mit Kontakterfassung. Bei Sport im Außenbereich sind bis zu 500 Zuschauer*innen erlaubt – ohne Testpflicht und auch ohne Kontakterfassung. Unterschieden wird auch nicht mehr zwischen Inzidenzen unter und über 50, da die Sieben-Tage-Inzidenz mittlerweile landesweit stabil bei einem Wert von deutlich unter 10 stagniert.

„Da beim aktiven Sporttreiben ein erhöhter Aerosolausstoß im Vergleich zu ruhigen Besuchen in der Gastronomie oder in Galerien/Museen entsteht, bleibt es zunächst auch bei der Testpflicht für die aktiv Sporttreibenden in der Halle“, erläutert Christof Palm, Hauptgeschäftsführer des Landessportbundes, die Argumentationslinie der Landesregierung auf Nachfrage des organisierten Sports. Laut Palm stellt die Testpflicht „sicherlich für manche Vereine noch eine Hürde für den Sport im Innenbereich dar“. Fakt sei aber auch, dass beim aktiven Sport in geschlossenen Räumen die Ansteckungsgefahr nach Erkenntnissen der Wissenschaft höher ist als im Freien. „Insofern ist es meines Erachtens vertretbar, wenn die Testpflicht im Innenbereich für das aktive Sporttreiben weiterhin bestehen bleibt und hier aktuell noch strengere Maßstäbe angesetzt werden als bei einem Besuch im Museum“, mahnt der LSB-Hauptgeschäftsführer weiter zur Vorsicht. „Wohlgemerkt, die Testpflicht in Sporthallen besteht nicht für Trainer*innen und Zuschauer*innen, sie gewährleistet aber eine größere Sicherheit und bleibt damit auch ein Baustein zur Vermeidung einer möglichen vierten Welle. Tests geben Trainer*innen, aber auch den Trainierenden – insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der zulässigen Personenzahl und die stark ansteckende Delta-Variante des Virus – ein Mehr an Sicherheit, nur mit nicht infizierten sowie geimpften und genesenen Teilnehmer*innen Sport zu treiben.“

Die 24. Verordnung wurde in einer konsolidierten Fassung nochmal bis zum 15. August verlängert.