Sportbünde erleichtert über die neu geregelte Gebührenbefreiung
Transparenzregister: Das „Bürokratiemonster“ ist vertrieben
16.11.2021 – LSB-Pressestelle
Das entsprechende individuelle Antragsformular wird derzeit postalisch an die eingetragenen Vereine versendet. „Der organisierte Sport in Rheinland-Pfalz freut sich, dass das Bürokratiemonster Transparenzregister mit viel Energie und Einsatz besiegt werden konnte“, gibt sich LSB-Präsident Wolfgang Bärnwick erleichtert. Der LSB hatten im März dieses Jahres alle rheinland-pfälzischen Mitglieder des Bundestages kontaktiert und um Unterstützung geben, die Gebühren für Vereine abzuschaffen und die Eintragungspflicht zu erleichtern. Den letzten Schritt zum Bürokratieabbau hat man beim Bundesanzeiger Verlag wohl nicht gehen können oder wollen – nämlich das Formular online bereitzustellen. Immerhin dürfen die Vereine den Antrag per E-Mail zurücksenden. Bei den Vereinen wird um Geduld geworben, bis alle ihr persönliches Schreiben erhalten haben. Weil das Formular mit Daten des Vereins vorausgefüllt ist, soll davon abgesehen werden, ein vielleicht schon vorliegendes Exemplar beim Nachbarsportverein zu kopieren.
Mit den Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG), das die Grundlage des Transparenzregisters ist, sind zum 1. August 2021 einige Änderungen in Kraft getreten, die erst jetzt vom Bundesanzeiger Verlag an den DOSB und seine Mitgliedsorganisation kommuniziert wurden. Neben der Änderung zur Gebührenbefreiung sieht das neue GwG vor, dass gemeinnützige Vereine sich nicht mehr aktiv im Transparenzregister eintragen müssen. Hierfür wird der Eintrag im Vereinsregister herangezogen. Wichtig ist dabei, dass der dortige Eintrag aktuell gehalten wird – also Änderungen zu Vorständen, Wohnorten etc. Stellt sich heraus, dass die Daten im Vereinsregister nicht aktuell sind, drohen Bußgelder.
In der Vergangenheit erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr. Aufgrund der massiven Proteste des organisierten Sports in Rheinland-Pfalz und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten
Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist seitdem auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.