Tennisspieler*innen
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Dreistufiger Perspektivplan ermöglicht Öffnungen für den Sport / Konkrete Verbesserungen erst ab zweiter Stufe ab 21. Mai spürbar / 20. CoBeLVO bringt kaum Veränderungen

Forderungen des Sports in Teilen berücksichtigt

12.05.2021 –  LSB-Pressestelle

Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat ihren Perspektivplan für die Maifeiertage und die Pfingstferien vorgestellt. In drei Schritten werden verantwortungsbewusste Lockerungen der Schutzmaßnahmen vorgenommen, die insbesondere die Wiederaufnahme des Sports im Freien ermöglichen sollen. Der LSB und die Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen bewerten den Perspektivplan als ersten kleinen Fortschritt, der aber erst ab einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt – und sehen zumindest Teil-Forderungen der vergangenen Wochen umgesetzt. Konkrete Verbesserungen im Vergleich zur 19. Corona-Bekämpfungsverordnung werden für Sportvereine jedoch erst ab der zweiten Stufe spürbar.

Die heute in Kraft getretene 20. Corona-Bekämpfungsverordnung bringt hingegen kaum Verbesserungen für den Sport. Für die Öffnungsschritte ab 21. Mai und 2. Juni müssen erst neue Verordnungen verfasst werden, die laut Perspektivplan altersunabhängig mehr Sport ermöglichen sollen – insbesondere im Freien.

Der Perspektivplan der Landesregierung gilt ab dem 12. Mai und wird zunächst durch die 20. Corona-Bekämpfungsverordnung (20. CoBeLVO) bis 20. Mai geregelt. Im Zentrum des dreistufigen Plans stehen Öffnungsperspektiven für die kommenden Wochen. Besonders im Fokus steht der Sport im Freien. So soll in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Sieben-Tage-Inzidenzwert stabil unter 100 liegt und somit nicht mehr die Bundesnotbremse greift, ein abgestuftes Konzept die Wiederaufnahme des Sports regeln. Die Öffnungen orientieren sich dabei in Teilen an dem von LSB und regionalen Sportbünden im Vorfeld geforderten Maßnahmen. So hat die Landesregierung die Beschränkung der Sportausübung auf Individualsportarten aufgehoben. Damit ist auch Mannschaftssport im Rahmen von individualisierten und in kontaktfreien Bewegungsaufgaben zulässig – etwa das Torschusstraining im Fußball. Mit der beabsichtigten zweiten Stufe ab 21. Mai wird kontaktfreier altersunabhängiger Gruppensport im Freien mit maximal fünf Personen aus fünf Haushalten und unter Anleitung eines Trainers möglich sein. Auch hier folgt die Landesregierung der seitens des organisierten Sports formulierten Minimalforderung und der einhergehenden Argumentation, dass Begegnungen im öffentlichen Raum nicht mit organisierten Treffen im Sport unter Anleitung und mit Hygienekonzepten verglichen werden können. Die Regelungen für den Sport fallen somit ab der zweiten Stufe des Perspektivplans etwas großzügiger aus als im öffentlichen Raum.

Mit dem dritten Öffnungsschritt ab 2. Juni ist bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 50 Sport in altersunabhängigen Gruppen bis 20 Personen möglich. Genauere Rechtsgrundlagen für die folgenden Stufen liegen jedoch noch nicht vor – und werden in neuen Verordnungen bekanntgegeben. „Längerfristige Planungssicherheit ist für unsere Vereine damit nicht gegeben“, kommentiert Klaus Kuhn, Präsident des Sportbundes Rheinhessen. „Auch finden sich bislang keinerlei Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit geimpften und/oder genesenen Sportler*innen weder im Perspektivplan noch in der neuen CoBeLVO wieder“, ergänzt und kritisiert LSB-Hauptgeschäftsführer Christof Palm.

Die in der Kritik an der abgelaufenen 19. CoBeLVO aufgezeigten Öffnungsschritte und Lösungsansätze haben nur in Teilen dazu geführt, dass der Sport mit seinen Argumenten und Hinweisen auf wissenschaftliche Studien zeitnah Öffnungen erfährt. „In der nun nur acht Tage geltenden neuen Verordnung finden unsere Lösungsansätze lediglich im Bereich der Ausweitung der Zulässigkeit von Individualsportarten auf Mannschaftssportarten mit individualisierten und in kontaktfreien Bewegungsaufgaben ihre Berücksichtigung“, bedauert Palm. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 100, ist die kontaktlose Ausübung von allen Sportarten – Individual und Mannschaft - im Freien und auf allen öffentlich und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit Personen eines weiteren Haustands (maximal 5 Personen) erlaubt. Die Minimalforderungen des organisierten Sports, unabhängig des Alters fünf Personen aus fünf unterschiedlichen Haushalten kontaktfreie Sportausübung zu ermöglichen, wird in der neuen Verordnung erneut ignoriert und soll erst in der nächsten Verordnung ab 21. Mai zum Tragen kommen.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist nun auch das Training ohne Abstand im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter der Anleitung eines Trainers oder Trainerin in Gruppen von bis zu 20 Kindern zulässig – bislang war dies nur kontaktfrei erlaubt.

In geschlossenen Räumen gelten bei der Sportausübung das Abstandgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen, die einer Sportgruppe angehören, eine Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt gewährt werden. „Insbesondere, dass im Rahmen der Testpflicht der Selbsttest in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person stattzufinden hat, ist vom organisierten Sport bereits in 19. CoBeLVO kritisiert worden und wurde nicht angepasst“, macht Christof Palm deutlich.

Auch für den Fall, dass die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unterschreitet, sieht die 20. CoBeLVO gegenüber ihrer Vorgängerin bis auf die erweiterte Zulässigkeit der Mannschaftssportarten keine weitere Lockerung der Regelungen vor. Wie bereits in vorherigen Verordnungen ist bei diesem Wert die kontaktlose Ausübung von Sportarten im Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich Trainer*in zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Auch hier gilt die Kontakterfassung. Steht die Sieben-Tage-Inzidenz über 100, ist Sport in gedeckten Anlagen weiterhin – entgegen der bundesrechtlichen Regeln – untersagt. „Damit“, so die Kritik der Sportbünde, „bleibt die rheinland-pfälzische Regierung in diesem Punkt weiterhin strenger als die Bundesnotbremse.“