Tennisschläger mit Tennisball
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Dritte Stufe der „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ tritt am 10. Juni in Kraft

Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten unter Auflagen wieder zulässig

09.06.2020 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Ab Mittwoch, 10. Juni, tritt die 9. Corona-Bekämpfungsverordnung (9. CoBeLVO) der Landesregierung in Kraft. Diese bildet im Rahmen des Stufenplans „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ die Grundlage für die dritte Stufe der weiteren vorsichtigen Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Unter anderem ist der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten, bei denen das Abstandsgebot und allgemeine Schutzmaßnahmen eingehalten werden können, wieder erlaubt. Auch Hallenbäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Hierzu hat die Landesregierung die geltenden Hygienekonzepte aktualisiert.

Die vorsichtige Wiederaufnahme des Sportbetriebes wird durch die Umsetzung des Stufenplans „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ planmäßig fortgeführt. Nachdem die ersten beiden Stufen Lockerungen für den Trainingsbetrieb im Außen- wie Innenbereich unter den allgemeinen Schutzmaßnahmen und Abstandsregelungen ermöglichten, ist auf Grundlage der 9. Corona-Bekämpfungsverordnung nun auch der Wettkampfbetrieb im Sport wieder eingeschränkt möglich. Dies gilt jedoch nur für Sportarten, die kontaktfrei ausgeübt werden können und das Abstandsgebot von 1,5 Metern bzw. 3 Metern (sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere im Innenbereich, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist) eingehalten wird. Auch die Benutzung von sanitären Einrichtungen wie Dusche und Umkleideräumen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig.

Zudem liefert 9. CoBeLVO den gesetzlichen Rahmen einer weiteren Öffnung im Bereich der Schwimm- und Spaßbäder. Diese dürfen nun auch in geschlossenen Räumen wieder öffnen. Hier gelten jedoch wie für alle anderen sportlichen Betätigungen in geschlossenen Räumen, neben dem allgemeinen Abstandsgebot zusätzlich die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm) und die Pflicht zur Kontakterfassung aller Personen unter Beachtung der DSGVO. Auch für die Belüftung der Räumlichkeiten und die Sicherstellung der Einhaltung der Abstandsregelungen (z.B. Anbringung von Wegekonzepten zur Vermeidung von Personenansammlungen) müssen die Betreiber der Sportstätten Sorge tragen. Hierzu hat die Landesregierung die bestehenden Hygienekonzepte auf Grundlage der neuen Landesverordnung aktualisiert.

Für die konkrete Sportausübung verweisen wir weiterhin auf die sportartspezifische Festlegungen seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und seiner Spitzenverbände, die auf Basis des Infektionsschutzgesetz erstellt und regelmäßig modifiziert werden: https://www.dosb.de/medien-service/corona-virus/sportartspezifische-uebergangsregeln.

Auch Veranstaltungen sind wieder möglich

Für Veranstaltungen im Freien gilt unter der Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen eine Zulassung von bis zu 250 Personen. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 75 Personen unter Beachtung der Schutzmaßnahmen zulässig. Für alle Veranstaltungen gilt insbesondere das Abstandsgebot und die Pflicht zur Kontakterfassung, in geschlossenen Räumen zudem die Maskenpflicht. Sofern die Teilnehmer*innen keine zugewiesenen Plätze haben, gilt auch die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm).