LSB begrüßt Entscheidung / Aufatmen bei Mannschaftssportarten

Kontaktsport mit 30 Personen wieder möglich

14.07.2020 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Mit den neuen Anpassungen der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (10. COBeLVO) ist seit dem 15. Juli Sport mit direktem Körperkontakt in festen Kleingruppen von bis zu 30 Personen zulässig. Die sportliche Betätigung mit direktem Körperkontakt war mit Erreichen der vierten Stufe der „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ seit Ende Juni wieder möglich. Mit den weiteren vorsichtigen Lockerungen ermöglicht die Landesregierung die Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes in allen Sportarten im Innen- und Außenbereich unter Voraussetzung der Kontakterfassung.

Auch der Sport in Rheinland-Pfalz profitiert ab Mittwoch von den weiteren Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Der Landessportbund (LSB) begrüßt ausdrücklich, dass Training und Wettkampf im Innen- und Außenbereich in Gruppen von bis zu 30 Personen nun wieder zulässig sind. Allerdings müssen die Kontakte von Sportlern und Trainern erfasst werden. Damit können beispielsweise Fußballer, Handballer oder Hockeyspieler ihre Saisonvorbereitung absolvieren. Auch der Spielbetrieb ist in den Ballsportarten dann wieder möglich. Die geltenden Regelungen im Innen- und Außenbereich werden einander angeglichen. „Die Disziplin der Sportler und die gewonnenen Erfahrungen der letzten Monate machen nach den schrittweisen Lockerungen nun diesen weiteren großen Schritt in Richtung Normalität möglich“, sagt Innenminister Roger Lewentz. Laut dem kommissarischen LSB-Präsidenten Jochen Borchert ermöglicht die Erhöhung der Gruppengröße auch in den Kontaktsportarten wieder annähernd normalen Trainings- und Wettkampfsport. „Wir haben uns dafür eingesetzt und begrüßen die Entscheidung des Ministerrats, dass alle Sportarten wieder den üblichen Trainings- und Wettkampfbetrieb aufnehmen können“, kommentiert Borchert.

 

Grundlage der weiteren Lockerungen stellt die konsolidierte Fassung von 10. CoBeLVO dar, die entsprechend die Erhöhung der Personenzahl festlegt. Auch die Hygienekonzepte für den Sport im Innenbereich, wie im Außenbereich wurden von der Landesregierung aktualisiert.

Auslegung der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat zur einheitlichen Umsetzung und richtigen Auslegung der aktualisierten 10. Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz eine FAQ-Hilfe zuammengestellt.

Wo darf Sport getrieben werden?

Die sportliche Betätigung ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen grundsätzlich erlaubt.

Welche Sportarten sind erlaubt?

Im Grundsatz ist die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, wieder erlaubt.

Hinsichtlich kontaktfreier Sportarten, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Metern eingehalten werden kann, gibt es keine Begrenzung der maximalen Personenzahl im Freien.

Im Übrigen sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu berücksichtigen.

Wann ist die Personenbegrenzung einzuhalten?

Die Personenbegrenzung (1 Person je 10 m²) ist in § 1 Abs. 7 sowie im Hygienekonzept für den Innenbereich geregelt und gilt im Bereich des Sports nur für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (§ 10 Abs. 2 der 10. CoBeLVO sowie Ziffer 1a des Hygienekonzepts zum Sport im Innenbereich).

Hinsichtlich der Zuschauer sind bezüglich der Personenbegrenzung ebenfalls die entsprechenden Hygienekonzepte für Veranstaltungen einzuhalten.

Unter welchen Voraussetzungen sind Training und Wettkampf im Kontaktsport zulässig?

In Kontaktsportarten sind gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) seit dem 15.07.2020 das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen ohne Einhaltung des Abstandsgebotes zulässig. Dies gilt uneingeschränkt für alle Sportarten im Innen- und Außenbereich und somit beispielsweise auch für Boxen oder Ringen.

Die Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten ist durch die Erfassung der Kontaktdaten sicherzustellen. Im Übrigen sind die jeweiligen Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und Außenbereich zu berücksichtigen.

Bei mehr als 30 Personen oder falls es sich nicht um eine feste Kleingruppe handelt, ist das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO einzuhalten.

Was ist eine feste Kleingruppe?

Eine feste Kleingruppe ist eine organisierte, nicht zufällige Zusammenkunft von Personen und erfordert eine Zugehörigkeit zu einem feststehenden Personenkreis, wie zum Beispiel einer Sportmannschaft oder einer festen Übungsgruppe (z.B. Gymnastik, Turnen).

Eine feste Kleingruppe kann daher nicht bei einer zufälligen Zusammensetzung des Personenkreises oder bei offenen Gruppen, beispielsweise bei Fitnesskursen, angenommen werden.

Wer ist bei der Grenze von 30 Personen zu berücksichtigen?

Zur festen Kleingruppe gehören alle am jeweiligen Training bzw. Wettkampf unmittelbar beteiligten Personen, das heißt in jedem Fall alle eingesetzten Sportlerinnen und Sportler. In Mannschaftssportarten sind die im Wettkampf eingesetzten Ersatzspielerinnen und –spieler ebenfalls zu berücksichtigen.  Alle weiteren Personen, wie beispielsweise Trainer, Betreuer, Mannschaftsverantwortliche oder Schieds- und Wettkamprichter sind nur dann zu berücksichtigen, soweit diese dauerhaft im direkten und engen Kontakt mit den Sportlerinnen und Sportlern stehen. Personen, die in der Regel den Mindestabstand zur festen Kleingruppe einhalten können oder geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Schutz) treffen, sind nicht zu berücksichtigen.

Sind Wettkämpfe im Kontaktsport gegen Mannschaften anderer Vereine zulässig?

Beim Wettkampf bezieht sich die feste Kleingruppe auf den Personenkreis der insgesamt beteiligten Sportlerinnen und Sportler. Dieser darf insgesamt nicht mehr als 30 Personen betragen.

Für welchen Zeitraum gibt die Zusammensetzung der festen Kleingruppe?

Eine feste Kleingruppe ist zeitlich auf den Tag des jeweiligen Trainings bzw. den Wettkampfs beschränkt. Die tatsächliche Zusammensetzung der Kleingruppe kann sich somit am Folgetag unterscheiden, muss sich jedoch aus der Zugehörigkeit feststehenden Personenkreis ergeben.

Ist die Durchführung von Tunieren im Kontaktsport zulässig?

Die Durchführung von Turnieren ist nur dann zulässig, wenn die Summe aller insgesamt an den Wettkämpfen beteiligten Personen nicht mehr als 30 beträgt.

Wann sind Schutzmaßnahmen einzuhalten?

Die Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO gilt nur für den Personenkreis der festen Kleingruppe bis zu 30 Personen und bezieht sich ausschließlich auf die Dauer des sportlichen Trainings bzw. des Wettkampfs.

Vor und nach dem Training bzw. dem Wettkampf ist das Abstandsgebot einzuhalten, sofern die geltende Corona-Bekämpfungsverordnung und die jeweiligen Hygienekonzepte nichts anderes bestimmen.

Gleiches gilt bei Gruppen von mehr als 30 Personen oder sofern die Voraussetzungen für eine feste Kleingruppe nicht erfüllt werden.

Darüber hinaus sind die übrigen Maßnahmen der Hygienekonzepte in jeden Fall einzuhalten.

Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.

Sind Zuschauer zulässig?

Zuschauer sind entsprechend der Regelungen zu Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich (§ 2 Abs. 2 der 10. CoBeLVO) und den dazu veröffentlichten Hygienekonzepten zulässig.

Bei der maximal zulässigen Anzahl von Zuschauern sind die am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen (Sportlerinnen und Sportler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, u.a.) nicht einzubeziehen, vorausgesetzt, dass der Mindestabstand zwischen Zuschauern und den am Wettkampfbetrieb beteiligten Personen dauerhaft gewahrt wird.

Bei Sport in geschlossenen Räumen sind hinsichtlich der Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO jedoch alle anwesenden Personen zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.

Ist eine Kontaktdatenerfassung erforderlich?

Die Erfassung der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) ist von den Verantwortlichen für das sportliche Training und den Wettkampf sicherzustellen, um eine Nachverfolgung etwaiger Infektionsketten zu gewährleisten (§ 1 Abs. 8 der 10. CoBeLVO).

Dies gilt sowohl für aktiv am Trainings- oder Wettkampf beteiligte Personen, für Personen im Umfeld der Sportlerinnen und Sportler sowie für Zuschauer.

Muss beim Sport eine Maske getragen werden?

Nein, bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden.

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Träger geöffnet. Dies sind in der Regel die Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung kann keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage abgeleitet werden, da hierdurch lediglich die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen wird.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können entsprechend der jeweiligen Hygienekonzepte genutzt werden. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist von den Verantwortlichen für das Training oder den Wettkampf entsprechend organisatorisch sicherzustellen.

Dürfen auf einer Sportanlage Speisen und Getränke angeboten werden?

Die Gastronomie auf der Sportanlage darf entsprechend der Regelungen zur Gastronomie (§ 7 der 10. CoBeLVO) und des damit einhergehenden Hygienekonzeptes betrieben werden.

Was ist beim Sport im Fitnessstudios zu beachten?

Für den Sport in Fitnessstudios ist das entsprechende Hygienekonzept zu berücksichtigen.

Sind Schwimm- und Freibäder und Badeseen geöffnet?

Schwimm- und Freibäder können grundsätzlich öffnen. Hierbei sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu beachten.

Sind Sauna- und Wellnessanlagen geöffnet?

Sauna- und Wellnessanlagen können grundsätzlich öffnen. Hierbei sind die entsprechenden Hygienekonzepte zu beachten.