Jugendfußballer
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Kinder bis einschließlich 14 dürfen in 5er-Gruppen Sport treiben / Sport in gedeckten Anlagen nur unter einer 7-Tages-Inzidenz von 100 möglich

19. Verordnung berücksichtigt überwiegend die bundesrechtliche Regelungen für den Sport

24.04.2021 –  Landessportbund Rheinland-Pfalz

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung (19. CoBeLVO) erlassen, die seit 24. April in Kraft getreten ist und die Aktualisierung der Neugestaltung des Infektionsschutzgesetzes (ISfG) des Bundes berücksichtigt. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, der sogenannten „Bundes-Notbremse“, greifen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen über 100 liegt und ersetzen den bisherigen Mechanismus der Allgemeinverfügungen. Für den Sport sehen die neuen Regelungen für Rheinland-Pfalz teils leichte Öffnungen und teils fortführende Einschränkungen vor, auch weil die Landesregierung die Regelungen der Bundes-Notbremse im Bereich der gedeckten Sportanlagen bei einer Inzidenz über 100 nicht übernommen hat. Erst wenn der Wert unter 100 liegt, ist ab sofort auch der kontaktlose Individualsport im Innenbereich möglich, wenn er alleine, zu zweit oder mit Personen eines weiteren Haustands (maximal 5 Personen) ausgeübt wird. Unter dieser Voraussetzung sind auch die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen oder ähnliche Einrichtungen zulässig.

Der Landessportbund hatte bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der 19. Corona-Bekämpfungsverordung die bundesweit von Bundestag und Bundesrat beschlossene Aktualisierung des Infektionsschutzgesetzes als Grundlage für weitere Öffnungen des Sports für alle rheinland-pfälzischen Amateur- und Breitensportler*innen bezeichnet. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Regelungen in 19. CoBeLVO haben diese Einschätzung nun in Teilen bestätigt und erlauben seit Samstag, den 24. April in Rheinland-Pfalz wieder leichte Öffnungen für den Sport. Der Mechanismus der Allgemeinverfügungen, der eine dreistufige Gliederung der verschärften Schutzmaßnahmen vorgesehen hatte (50-100, 100-200 und über 200) ist nun durch die sogenannte „Bundes-Notbremse“ ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 vereinheitlicht worden. Für den Sport in Rheinland-Pfalz und entsprechende Regelungen, die die sportliche Betätigung betreffen, bedeutet dies eine grundlegende Orientierung der 7-Tages-Inzidenz am Schwellenwert von 100.

Ab einer Inzidenz unter 100 ist Sport in gedeckten Sportanlagen wieder möglich

Liegt diese unter 100 bleibt zwar Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport untersagt, jedoch ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen öffentlich und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit Personen eines weiteren Haustands (maximal 5 Personen) erlaubt. In geschlossenen Räumen gelten bei der Sportausübung das Abstandgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen die einer Sportgruppe angehören, eine Testpflicht sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Pro angefangene 40 qm Trainingsfläche darf nur einer Person Zutritt gewährt werden. Zuschauer sind, ausgenommen weiterhin Verwandte ersten Grades und zweiten Grades bei Minderjährigen, nicht erlaubt. Auch die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Umkleiden und Duschräume ist verboten. Die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen ist unter diesen Voraussetzungen zulässig, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahre bleibt kontaktloses Training im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter der Anleitung eines Trainers oder Trainerin in Gruppen von bis zu 20 Kindern erlaubt.

Auch sieht die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung für den Fall, das der 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unterschreitet, eine Lockerung der Regelungen vor. Wie bereits in vorherigen Verordnungen ist bei diesem Wert die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen zuzüglich Trainer*in zulässig, wenn das Training angeleitet wird. Auch hier gilt die Kontakterfassung.  

RLP verschärft Bundes-Notbremse ab 100 für den Innenbereich

Übersteigt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100, gelten ab dem übernächsten Tag die bundesrechtlichen Regelungen der Bundesnotbremse. Diese ermöglicht im Vergleich zu den bisher geltenden Allgemeinverfügungen zwar leichte Öffnungen, allerdings werden die Hoffnungen weitere Sportmöglichkeiten durch eine strengere Auslegung der 19. CoBeLVO gegenüber den entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen im Bereich der gedeckten Sportanlagen in Rheinland-Pfalz nicht erfüllt. So gilt bei einer Inzidenz über 100, dass Kinder bis einschließlich 14 Jahren Sport für Gruppen bis zu fünf Personen im Freien kontaktfrei Sport treiben dürfen, sobald eine negativ getestete Person die Trainingseinheit anleitet. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Auch darf kontaktfreier Individualsport alleine, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Hausstands im Freien ausgeführt und auch während der Ausgangsbeschränkung bis 24 Uhr Sport alleine im Freien betrieben werden. Individualsport in gedeckten Sportanlagen verbietet die rheinland-pfälzische Verordnung in Landkreisen und kreisfreien Städten, in welchen der Inzidenzwert über 100 liegt. So ist bei einem Wert über 100 Sport in beispielsweise Tennishallen nicht erlaubt.

Ziel ist es weiterhin, Kontakte auf ein nötiges Minimum zu reduzieren, um die Gefahr einer exponentiellen Dynamik der Ausbreitung der Infektionszahlen der aktuell 3. Welle so gering wie möglich zu halten. Der Landessportbund und die regionalen Sportbünde appellieren daher an alle ihre Verbände und Vereine, gewohnt verantwortungsbewusst und sorgsam die Regeln einzuhalten.

Der Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin zulässig, sofern ein von den Sportfachverbänden oder Ligaverantwortlichen erstelltes Hygienekonzept vorliegt und beachtet wird.

Die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung gilt voraussichtlich bis zum 23. Mai.

Häufig gestellte Fragen

Testpflicht bei Anleitungspersonen

1. einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website

https://www.bfarm.de/.../Medizinp.../Antigentests/_node.html gelistet ist, oder

2. einen PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website

https://www.bfarm.de/.../Medizinp.../Antigentests/_node.html gelistet ist.

Mehrere 5er-Gruppen auf einer Sportanlage

In den Begründungen zur 19.CoBeLVO ist die Möglichkeit beschrieben, dass auf einer Sportanlage auch mehrere Gruppen trainieren dürfen. Es ist von einem „größeren Sicherheitsabstand“ die Rede.